Die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers hat rückwirkend eine Invalidenrente erhalten, weshalb die dem Beschwerdeführer von April 2019 bis Februar 2020 ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht korrekt berechnet wurden. Die Rückforderung der zuviel erhaltenen Ergänzungsleistungen, welche fristgerecht geltend gemacht wurde, ist folglich nicht zu beanstanden.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Im Bereich der Ergänzungsleistungen wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat (Art. 24 Satz 1 ELV). Des Weiteren ist festzuhalten, dass Veränderungen der Einkommensverhältnisse der Ehegattin explizit als meldepflichtiger Tatbestand auf den Verfügungen der Beschwerdegegnerin aufgeführt sind.
E. 4 Eine Leistung der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre-chung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Diese sogenannte prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (Urteile des Bundesgerichts vom 15. März 2017, 8C_721/2016, E. 2.1 und vom 24. Februar 2014, 8C_469/2013, E. 2). Solche neuen Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 31. Mai 2024, KA.2023.00013, E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2012, 9C_896/2011, E. 4.2 mit Hinweisen). Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit diversen Hinweisen) 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vorweg vor, dass die Heiz- und Betriebskosten im Betrag von Fr. 40.-- nicht berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass dieser Betrag sehr wohl berücksichtigt wurde und im Betrag von Fr. 290.--betreffend Nebenkosten enthalten ist. 5.2 Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass für die Wohnkosten lediglich ein Maximalbetrag von Fr. 15'000.-- berücksichtigt wurde. Auch diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass sich dieser Betrag aus der bis Ende 2020 geltenden gesetzlichen Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG ergibt, wonach für Ehepaare ein Mietzins von Fr. 15'000.-- anerkannt wird.
E. 6 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die Rückforderung grundsätzlich nicht nachvollziehen lasse. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer insofern recht zu geben, als die Berechnung der Rückforderung angesichts der umfangreichen Akten in der Tat nur mit einem grossen Aufwand nachvollzogen werden kann.
E. 6.1 Vorliegend zeigt sich, dass in der angefochtenen Verfügung bzw. im Einspracheentscheid der Zeitraum von April 2019 bis Februar 2020 von Interesse ist, da die Ausgleichskasse lediglich für diesen Zeitraum Rückforderungen geltend macht.
E. 6.2 Für den Zeitraum von April 2019 - Dezember 2019 ergibt sich folgender Sachverhalt aus den Akten: Aus dem Berechnungsblatt für Ergänzungsleistungen vom 18. Dezember 2018 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Jahr 2019 hat (Ausgaben: Fr. 44'175.--, Einnahmen: Fr. 53'310.--). Am 20. August 2019 hat die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung unter Berücksichtigung von Einkommen der Ehefrau durchgeführt und dem Beschwerdeführer ab Mai 2019 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 731.-- zugesprochen. Mit Schreiben vom gleichen Tag erklärte die Beschwerdegegnerin, sie habe den Anspruch auf Ergänzungsleistungen überprüft. Der Beschwerdeführer habe auch im April 2019 Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 731.--.
E. 6.3 Für den Zeitraum von Januar bis Februar 2020 ergibt sich folgender Sachverhalt aus den Akten: Mit Berechnung vom 18. Dezember 2019 wurden dem Beschwerdeführer ab Januar 2020 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 731.-- pro Monat zugesprochen. Am 4. Mai 2020 revidierte die Ausgleichskasse ihre Verfügung und berechnete Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 in der Höhe von Fr. 582.-- und forderte für die bereits ausgerichteten Beträge für die Monate Januar - Mai 2020 gleichentags einen Betrag von Fr. 745.-- (Fr. 731.-- - Fr. 582.-- = Fr. 149.-- x 5) zurück. Am 7. Mai 2020 erfolgte eine neue Berechnung, wonach der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Monate Januar und Februar 2020 monatlich Fr. 723.-- betrage und ab März 2020 kein Anspruch mehr bestehe. Mit Verfügung vom gleichen Tag forderte die Ausgleichskasse einen Betrag von Fr. 1'464.-- zurück. Die Berechnung dieses Betrags ergab sich wie folgt: Bereits bezogene Ergänzungsleistungen für die Monate Januar - Mai 2020 in der Höhe von Fr. 2'910.-- (5 x Fr. 582.--) abzüglich des Anspruchs für die Monate Januar und Februar 2020 von Fr. 1'446.--(2 x Fr. 723.--). Nachdem der Beschwerdeführer ein Erlassgesuch gestellt hatte, erliess die Ausgleichskasse ihre Rückforderungen im Betrag von Fr. 745.-- und Fr. 1'464.--. Zur Begründung wurde ausgeführt, einerseits habe sie Leistungen der Pensionskasse ein Jahr zu früh angerechnet, andererseits seien die Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung rechtzeitig gemeldet worden. Der gute Glaube sei somit gegeben.
E. 6.4 Nachdem der Ehefrau des Beschwerdeführers rückwirkend ab April 2018 eine IV-Rente zugesprochen worden war, berechnete die Ausgleichskasse den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu. Dabei ergab sich, dass der Beschwerdeführer ab April 2018 und auch im hier interessierenden Zeitraum von April 2019 bis Februar 2020 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Die Ausgleichskasse ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer von April bis Dezember 2019 insgesamt ein Betrag Fr. 6'579.-- ausbezahlt worden ist. Dieser Betrag ergibt sich aus den auf der Verfügung vom 8. Januar 2024 aufgeführten Beträgen von Fr. 731.-- für den Monat April 2019, Fr. 5'848.-- für die Monate Mai - Dezember 2019. Für die Monate Januar und Februar 2020 ging die Beschwerdegegnerin von einem ausbezahlten Betrag von Fr. 1'446.-- aus, was Fr. 723.-- pro Monat entspricht. Damit resultiert insgesamt ein im Zeitraum von April 2019 bis Februar 2020 ausbezahlter Betrag von Fr. 8'025.--.
E. 6.5 Angesichts der der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers von April 2019 bis Februar 2020 ausgerichteten Invalidenrente und dem daraus resultierenden Einnahmeüberschuss ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 8'025.-- zu viel erhalten hat. Der mit Verfügung vom 8. Januar 2024 geltend gemachte Rückforderungsbetrag ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden.
E. 7 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Ausgleichskasse gegenüber dem Versicherten geltend gemachten Rückforderung in der Höhe von Fr. 8'025.--.
E. 7.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht die für die prozessuale Revision oder die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Was zunächst den für die rückwirkende Korrektur eines unrechtmässigen Leistungsbezugs mittels Rückforderung erforderlichen Rückkommenstitel betrifft (im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 4 hiervor), hat die Beschwerdegegnerin einen solchen Rückkommenstitel weder im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juli 2024 noch in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2024 explizit bezeichnet. Sie begründet das Rückkommen auf die ursprünglichen Leistungszusprachen damit, dass diese gestützt auf die der Ehefrau mit Verfügung vom 3. November 2023 rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente neu berechnet werden mussten. Damit ist der Rückkommenstitel der prozessualen Revision gegeben (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 25. September 2019, 8C_365/2019, E. 3.1, vom 23. März 2015, 8C_746/2014, E. 5.1 mit Hinweisen). Dies zieht eine uneingeschränkte materielle Neuprüfung nach sich, wobei auch eine rückwirkende Korrektur (ex tunc) möglich ist (Urteile des Bundesgerichts vom 25. September 2019, 8C_365/2019, E. 3.1, vom 6. Januar 2014, 8C_626/2014, E. 3.4 und Diana Oswald , in: Kommentar ATSG, Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, Art. 53, Rz. 40).
E. 7.2 Zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse ihre Rückforderung rechtzeitig geltend gemacht hat. Nachdem die Ausgleichskasse von der Verfügung der IV-Stelle vom 3. November 2023 und damit vom IV-Rentenanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers im November 2023 Kenntnis erhalten hat, hat sie den betreffenden Rückforderungsanspruch mit Verfügung vom 8. Januar 2024 jedenfalls rechtzeitig, d.h. innert 90 Tagen, geltend gemacht. Somit hat der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse die entsprechenden, zu Unrecht bezogenen Leistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten.
E. 8 Gestützt auf die obigen Ausführungen hat der Beschwerdeführer ab April 2019 bis Februar 2020 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Folglich hat er die in diesem Zeitraum bezogenen Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 8'025.-- zurückzuerstatten. Die gegen den Entscheid der Einspracheinstanz vom 17. Juli 2024 erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 9 Die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderung erlassen werden kann, ist in einem separaten Verfahren zu entscheiden (vgl. E. 1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 ATSV die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der zuständigen Ausgleichskasse ein begründetes schriftliches Erlassgesuch einzureichen.
E. 10 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichts-kosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 21. August 2025 (745 24 243) Ergänzungsleistungen Die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers hat rückwirkend eine Invalidenrente erhalten, weshalb die dem Beschwerdeführer von April 2019 bis Februar 2020 ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht korrekt berechnet wurden. Die Rückforderung der zuviel erhaltenen Ergänzungsleistungen, welche fristgerecht geltend gemacht wurde, ist folglich nicht zu beanstanden. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ergänzungsleistungen A. Der 1957 geborene A. bezieht seit September 2015 Ergänzungsleistungen von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse). Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 berechnete die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen von A. ab April 2018 neu, da die Invalidenversicherung seiner Ehefrau mit Verfügung vom 3. November 2023 ab April 2018 eine IV-Rente zugesprochen hatte. Aus der Gegenüberstellung des Ergänzungsleistungsanspruchs unter Berücksichtigung der IV-Rente der Ehefrau und den bereits bezogenen Ergänzungsleistungen ergab sich, dass A. den Betrag von Fr. 8'025.-- zu viel erhalten hatte. Diesen Betrag forderte die Ausgleichskasse mit der erwähnten Verfügung von A. zurück. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. Juli 2024 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A. , vertreten durch Advokat Marco Albrecht, mit Eingabe vom 6. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und von einer Rückforderung der ausbezahlten Ergänzungsleistungen sei abzusehen. Eventualiter seien ihm die Rückforderung der Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 8'025.-- zu erlassen. C. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2024 beantragte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X. , weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und dass von einer Rückforderung der ausbezahlten Ergänzungsleistungen abzusehen sei. Soweit er in seinem Begehren den Erlass der Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG beantragt, kann darauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht eingetreten werden. Im sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wird der Anfechtungsgegenstand durch die angefochtene Verfügung bestimmt und gleichzeitig auch begrenzt. Das Kantonsgericht hat nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Gegenstand der Verfügung vom 8. Januar 2024 und des Einspracheentscheids vom 17. Juli 2024 bildet die Rückforderung der allenfalls zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen. Der ersuchte Erlass der Rückforderung wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht beurteilt und bildet somit nicht Verfahrensgegenstand. Im Übrigen kann die Frage des Erlasses der Rückforderung gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002 ohnehin erst geprüft werden, nachdem über die Rechtmässigkeit der Rückforderungsverfügung rechtskräftig entschieden worden ist. Der angefochtene Einspracheentscheid thematisiert zwar den für einen Erlass relevanten Aspekt des guten Glaubens, dieser hat aber für den vorliegenden Streitgegenstand der Rückforderung keinerlei Bedeutung. Auf das Erlassgesuch kann daher nicht eingetreten werden. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, soweit damit die Rechtmässigkeit der abgelehnten Anspruchsberechtigung und die Rückforderung gerügt werden, einzutreten. 1.4 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozial-versicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist die Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 8'025.-- umstritten, weshalb der Fall präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Per 1. Januar 2021 wurde das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 revidiert. Da vorliegend die Rückforderung von Ergänzungsleistungen bis Februar 2020 umstritten ist, ist auf die bis 31. Dezember 2020 gültigen gesetzlichen Bestimmungen abzustellen. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG vom 6. Oktober 2006 in der bis Ende 2020 gültigen Fassung erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). 2.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). 2.3 Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2023). Die jährliche EL ist bei Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 2.4. Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i ELG). 3. Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Im Bereich der Ergänzungsleistungen wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat (Art. 24 Satz 1 ELV). Des Weiteren ist festzuhalten, dass Veränderungen der Einkommensverhältnisse der Ehegattin explizit als meldepflichtiger Tatbestand auf den Verfügungen der Beschwerdegegnerin aufgeführt sind. 4. Eine Leistung der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre-chung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Diese sogenannte prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (Urteile des Bundesgerichts vom 15. März 2017, 8C_721/2016, E. 2.1 und vom 24. Februar 2014, 8C_469/2013, E. 2). Solche neuen Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 31. Mai 2024, KA.2023.00013, E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2012, 9C_896/2011, E. 4.2 mit Hinweisen). Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit diversen Hinweisen) 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vorweg vor, dass die Heiz- und Betriebskosten im Betrag von Fr. 40.-- nicht berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass dieser Betrag sehr wohl berücksichtigt wurde und im Betrag von Fr. 290.--betreffend Nebenkosten enthalten ist. 5.2 Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass für die Wohnkosten lediglich ein Maximalbetrag von Fr. 15'000.-- berücksichtigt wurde. Auch diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass sich dieser Betrag aus der bis Ende 2020 geltenden gesetzlichen Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG ergibt, wonach für Ehepaare ein Mietzins von Fr. 15'000.-- anerkannt wird. 6. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die Rückforderung grundsätzlich nicht nachvollziehen lasse. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer insofern recht zu geben, als die Berechnung der Rückforderung angesichts der umfangreichen Akten in der Tat nur mit einem grossen Aufwand nachvollzogen werden kann. 6.1. Vorliegend zeigt sich, dass in der angefochtenen Verfügung bzw. im Einspracheentscheid der Zeitraum von April 2019 bis Februar 2020 von Interesse ist, da die Ausgleichskasse lediglich für diesen Zeitraum Rückforderungen geltend macht. 6.2 Für den Zeitraum von April 2019 - Dezember 2019 ergibt sich folgender Sachverhalt aus den Akten: Aus dem Berechnungsblatt für Ergänzungsleistungen vom 18. Dezember 2018 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Jahr 2019 hat (Ausgaben: Fr. 44'175.--, Einnahmen: Fr. 53'310.--). Am 20. August 2019 hat die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung unter Berücksichtigung von Einkommen der Ehefrau durchgeführt und dem Beschwerdeführer ab Mai 2019 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 731.-- zugesprochen. Mit Schreiben vom gleichen Tag erklärte die Beschwerdegegnerin, sie habe den Anspruch auf Ergänzungsleistungen überprüft. Der Beschwerdeführer habe auch im April 2019 Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 731.--. 6.3 Für den Zeitraum von Januar bis Februar 2020 ergibt sich folgender Sachverhalt aus den Akten: Mit Berechnung vom 18. Dezember 2019 wurden dem Beschwerdeführer ab Januar 2020 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 731.-- pro Monat zugesprochen. Am 4. Mai 2020 revidierte die Ausgleichskasse ihre Verfügung und berechnete Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 in der Höhe von Fr. 582.-- und forderte für die bereits ausgerichteten Beträge für die Monate Januar - Mai 2020 gleichentags einen Betrag von Fr. 745.-- (Fr. 731.-- - Fr. 582.-- = Fr. 149.-- x 5) zurück. Am 7. Mai 2020 erfolgte eine neue Berechnung, wonach der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Monate Januar und Februar 2020 monatlich Fr. 723.-- betrage und ab März 2020 kein Anspruch mehr bestehe. Mit Verfügung vom gleichen Tag forderte die Ausgleichskasse einen Betrag von Fr. 1'464.-- zurück. Die Berechnung dieses Betrags ergab sich wie folgt: Bereits bezogene Ergänzungsleistungen für die Monate Januar - Mai 2020 in der Höhe von Fr. 2'910.-- (5 x Fr. 582.--) abzüglich des Anspruchs für die Monate Januar und Februar 2020 von Fr. 1'446.--(2 x Fr. 723.--). Nachdem der Beschwerdeführer ein Erlassgesuch gestellt hatte, erliess die Ausgleichskasse ihre Rückforderungen im Betrag von Fr. 745.-- und Fr. 1'464.--. Zur Begründung wurde ausgeführt, einerseits habe sie Leistungen der Pensionskasse ein Jahr zu früh angerechnet, andererseits seien die Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung rechtzeitig gemeldet worden. Der gute Glaube sei somit gegeben. 6.4 Nachdem der Ehefrau des Beschwerdeführers rückwirkend ab April 2018 eine IV-Rente zugesprochen worden war, berechnete die Ausgleichskasse den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu. Dabei ergab sich, dass der Beschwerdeführer ab April 2018 und auch im hier interessierenden Zeitraum von April 2019 bis Februar 2020 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Die Ausgleichskasse ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer von April bis Dezember 2019 insgesamt ein Betrag Fr. 6'579.-- ausbezahlt worden ist. Dieser Betrag ergibt sich aus den auf der Verfügung vom 8. Januar 2024 aufgeführten Beträgen von Fr. 731.-- für den Monat April 2019, Fr. 5'848.-- für die Monate Mai - Dezember 2019. Für die Monate Januar und Februar 2020 ging die Beschwerdegegnerin von einem ausbezahlten Betrag von Fr. 1'446.-- aus, was Fr. 723.-- pro Monat entspricht. Damit resultiert insgesamt ein im Zeitraum von April 2019 bis Februar 2020 ausbezahlter Betrag von Fr. 8'025.--. 6.5 Angesichts der der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers von April 2019 bis Februar 2020 ausgerichteten Invalidenrente und dem daraus resultierenden Einnahmeüberschuss ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 8'025.-- zu viel erhalten hat. Der mit Verfügung vom 8. Januar 2024 geltend gemachte Rückforderungsbetrag ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. 7. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Ausgleichskasse gegenüber dem Versicherten geltend gemachten Rückforderung in der Höhe von Fr. 8'025.--. 7.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht die für die prozessuale Revision oder die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Was zunächst den für die rückwirkende Korrektur eines unrechtmässigen Leistungsbezugs mittels Rückforderung erforderlichen Rückkommenstitel betrifft (im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 4 hiervor), hat die Beschwerdegegnerin einen solchen Rückkommenstitel weder im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juli 2024 noch in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2024 explizit bezeichnet. Sie begründet das Rückkommen auf die ursprünglichen Leistungszusprachen damit, dass diese gestützt auf die der Ehefrau mit Verfügung vom 3. November 2023 rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente neu berechnet werden mussten. Damit ist der Rückkommenstitel der prozessualen Revision gegeben (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 25. September 2019, 8C_365/2019, E. 3.1, vom 23. März 2015, 8C_746/2014, E. 5.1 mit Hinweisen). Dies zieht eine uneingeschränkte materielle Neuprüfung nach sich, wobei auch eine rückwirkende Korrektur (ex tunc) möglich ist (Urteile des Bundesgerichts vom 25. September 2019, 8C_365/2019, E. 3.1, vom 6. Januar 2014, 8C_626/2014, E. 3.4 und Diana Oswald , in: Kommentar ATSG, Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, Art. 53, Rz. 40). 7.2 Zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse ihre Rückforderung rechtzeitig geltend gemacht hat. Nachdem die Ausgleichskasse von der Verfügung der IV-Stelle vom 3. November 2023 und damit vom IV-Rentenanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers im November 2023 Kenntnis erhalten hat, hat sie den betreffenden Rückforderungsanspruch mit Verfügung vom 8. Januar 2024 jedenfalls rechtzeitig, d.h. innert 90 Tagen, geltend gemacht. Somit hat der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse die entsprechenden, zu Unrecht bezogenen Leistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. 8. Gestützt auf die obigen Ausführungen hat der Beschwerdeführer ab April 2019 bis Februar 2020 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Folglich hat er die in diesem Zeitraum bezogenen Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 8'025.-- zurückzuerstatten. Die gegen den Entscheid der Einspracheinstanz vom 17. Juli 2024 erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderung erlassen werden kann, ist in einem separaten Verfahren zu entscheiden (vgl. E. 1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 ATSV die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der zuständigen Ausgleichskasse ein begründetes schriftliches Erlassgesuch einzureichen. 10. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichts-kosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.